Nein, auch wenn es manchmal drastisch und verkürzt formuliert wird – die EnEV 2009 fordert kein Verbot für Nachtspeicherheizungen. Zwar sollen mit ihr die Ziele der Bundesregierung aus dem integrierten Energie- und Klimaprogramm von Meseberg aus dem Jahr 2007 umgesetzt werden, die Regelungen sind hier auch eindeutig:
Im § 10a der EnEV 2009 ist geregelt, den Betrieb von Speicherheizsystemen ab dem 1. Januar 2020 zu untersagen, wenn diese vor dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden und die notwendige Ersatzmaßnahme wirtschaftlich darstellbar ist. Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, sollen nach 30-jähriger Nutzungsdauer ebenfalls nicht mehr betrieben werden. Die zulässige Betriebsdauer elektrischer Speicherheizsysteme verlängert sich dabei jeweils auf 30 Jahre, wenn die Anlage innerhalb der oben genannten Fristen in wesentlichen Bauteilen erneuert wird.
Wichtig ist aber dass von diesen Regelungen die meisten Privatnutzer nicht betroffen sind, d.h.
- Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit bis zu 5 Wohneinheiten
- Nichtwohngebäude mit weniger als 500 m2 beheizter Nutzfläche
- Gebäude, in den die Raumwärme nicht ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird
- Gebäude, die weniger als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter benötigen
- Gebäude, die bei Erreichen der 30-jährigen Nutzungsdauer mindestens den Anforderungen der WSVO 1995 entsprechen
- Gebäude, bei denen etwa durch örtliche Bauvorschriften der Einbau von Wärmespeichern in der Vergangenheit vorgeschrieben wurde oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die einer Außerbetriebnahme entgegenstehen.
In allen diesen Fällen gibt es also keine Pflicht zur Heizungsmodernisierung. Unabhängig davon kann es natürlich ökologisch und finanziell äußerst lohnend sein eine „Stromheizung“ durch moderne Haustechnik wie bspw. eine Wärmepumpen oder (Photovoltaik-)Solaranlagen zu ergänzen. Auch der Ersatz der vorhandenen Speicherheizgeräte durch eine energiesparende Wärmespeicheranlage macht in vielen Fällen sehr viel Sinn – sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
2 Pings
Maximilian Stelling sagt:
6. Juni 2014 von 10:49 (UTC 0 )
Durchaus eine gute Zusammenfassung. Und ja, natürlich gibt es noch keine Pflicht zur Heizungsmodernisierung, aber wie hier auch geschrieben wird, macht es durchaus Sinn es dennoch zu tun!
Der Umbau von Nachtspeicher auf eine moderne Heizungsanlage ist nicht nur auf lange Sicht kostengünstiger, man erhält außerdem eine effektivere Wärmeproduktion, welche zudem deutlich zuverlässiger bei Wetterumschwüngen sein kann.
Auf der angegebenen Website von RENEWA sind die Nachteile einer Nachtspeicherheizung noch einmal sehr gut dargestellt und ergänzt diesen Artikel super! Dort kann man sich auch gleich beraten lassen und eine kostenlose und unverbindliche Beratung einholen.
Angelika Rieck-Müller sagt:
13. Dezember 2015 von 11:18 (UTC 0 )
hallo,ich hätte mal folgende frage–als einzige mietpartei heizen wir mit nachtstrom,die geräte sind 27.jahre alt,heizen nicht wirklich (raumtemperatur) unter 16.grad,aber wahnsinnig teuer—-und meine wände sind total verußt-
mein vermieter sieht sich nicht in der pflicht,eine gasheizung wie andere parteien im haus es haben einzubauen—
mussen die heizkörper nicht raus,weil zu alt???
l.g.A.Rieck-Müller